Zusammenfassung
Die Werbung durch Privatkliniken unterliegt wie jede Werbung eines am geschäftlichen
Verkehr beteiligten Unternehmens den Beschränkungen des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG). Sofern in der Werbung der Name des ärztlichen Klinikinhabers oder
Mitinhabers erscheint oder der Alleininhaber zwar ein Nichtarzt ist, in der Werbung
jedoch der Name des leitenden Arztes der Klinik genannt wird, kommen zusätzlich die
Vorschriften in der ärztlichen Berufsordnung über das Werbeverbot zur Anwendung. Nach
§ 21 Abs. 1 der Berufsordnung für die deutschen Ärzte (Musterberufsordnung), zuletzt
in der Fassung der Beschlüsse des 82. Deutschen Ärztetages 1979 (1), ist dem Arzt
jegliche Werbung und Anpreisung untersagt.